BAG - Beschluss vom 23.08.2011
10 AZB 51/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623;
Fundstellen:
BAGE 139, 63
DB 2011, 2386
DZWiR 2012, 28
GmbHR 2011, 1200
MDR 2011, 1481
ZIP 2011, 2175
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta 312/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3957/10

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Geltendmachung von Ansprüchen aus Geschäftsführertätigkeit einer GmbH ohne Geschäftsführerbestellung im Arbeitsvertrag

BAG, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 10 AZB 51/10

DRsp Nr. 2011/16539

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Geltendmachung von Ansprüchen aus Geschäftsführertätigkeit einer GmbH ohne Geschäftsführerbestellung im Arbeitsvertrag

Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird. Macht der Arbeitnehmer nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch für Ansprüche aus der Zeit als Geschäftsführer. Orientierungssätze: 1. Eine wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags setzt die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) voraus, indem zumindest der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen wird. 2. Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf, so bleibt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Stellung als Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Dies gilt dann auch für Ansprüche aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit.