LAG Köln - Beschluss vom 27.07.2017
11 Ta 276/16
Normen:
GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1624/16

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Klage des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH aufgrund des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 11 Ta 276/16

DRsp Nr. 2018/3986

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Klage des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH aufgrund des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung

Einzelfall

1. für eine Klage des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, wenn das Rechtsverhältnis nach wirksame Beendigung der Organstellung durch Abberufung als Geschäftsführer als Arbeitsverhältnis bestand. 2. In einem solchen sogenannten sic-non-Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage bereits die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.09.2016 - 3 Ca 1624/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert Beschwerdeverfahren: 11.612,50 €.

Normenkette:

GVG § 17a;

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 48Abs. 1 ArbGG, 569 ZPO.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.