LAG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
9 Ta 106/17
Normen:
GVG § 71 Abs. 1; GVG § 23 Nr. 1; ZPO § 17; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 982/17

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche der Hinterbliebenen eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Gesellschaft

LAG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 106/17

DRsp Nr. 2017/9584

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche der Hinterbliebenen eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Gesellschaft

Für Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers ist nach der Fiktion gem. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG stets der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellem Arbeitsrecht unterliegt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 - 1 Ca 982/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 71 Abs. 1; GVG § 23 Nr. 1; ZPO § 17; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2017 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und dass die Zuständigkeit vielmehr gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 17 ZPO beim Landgericht Köln liegt.