1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 12.05.2011, Az.
2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Zweibrücken verwiesen.
I. Die Klägerin war vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 zu einem Entgelt von insgesamt 1.200,-- € als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale gemeldet.
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