LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
9 Ta 158/11
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78; BGB § 611; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 131/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Begriff des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 158/11

DRsp Nr. 2011/14907

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Begriff des Arbeitnehmers

1. a) Arbeitnehmer ist (nur), wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. b) Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. c) Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, wobei alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. 2. Allein die Meldung der Vertragsbeziehung an die Minijob-Zentrale begründet nicht den Status als Arbeitgeber.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 12.05.2011, Az. 6 Ca 131/11, wird aufgehoben.

2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Zweibrücken verwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 78; BGB § 611; GVG § 17a;

Gründe:

I. Die Klägerin war vom 01.06.2010 bis 31.08.2010 zu einem Entgelt von insgesamt 1.200,-- € als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale gemeldet.