LAG Hamm - Beschluss vom 01.02.2012
2 Ta 394/11
Normen:
ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 126; BGB § 623;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 324
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 443/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktversicherung

LAG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 394/11

DRsp Nr. 2012/7326

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktversicherung

1. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ist nicht der Status im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses maßgeblich, das den wesentlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch bildet (vgl. au vgl. BAG, Beschluss v. 20.05.1998 - 5 AZB 3/98, NZA 1998, 1247; LAG Hamm, Beschluss v. 03.01.2011 - 2 Ta 390/10). 2. Durch die Beendigung der Organstellung durch Abberufung bzw. Amtsniederlegung allein verändert sich die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, das Rechtsgrundlage für die Geschäftsführertätigkeit darstellte nicht. Vielmehr sind für eine Änderung des bisherigen Vertragsverhältnisses rechtsgeschäftlicher Handlungen bzw. Erklärungen erforderlich, die eindeutig auf eine vertragliche Neugestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien schließen lassen. Fehlt es daran, so bildet auch für die Zeit nach der Beendigung der Organstellung der Geschäftsführervertrag weiterhin die Grundlage der vertraglichen Beziehungen der Parteien (so auch BAG, Urteil v. 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, NZA 2008, 1002).