I. Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 1995 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.
Der Kläger war für die Beklagte in den Bereichen Werbung, Marketing, Grafik und Grafikdesign tätig. Dem lag ein Vertrag vom 3. Februar 1993 zugrunde, in dem die Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als "freier Mitarbeiter" bezeichnet wurde. In dem Vertrag heißt es:
"§ 3
Arbeitsgebiete
1. Der freie Mitarbeiter ist frei in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Terminen, Besprechungen, Kundenbesuchen, Besuch von Messen o.ä. für den Auftraggeber.
2. Vom Auftraggeber wird dem freien Mitarbeiter ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
§ 4
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