BAG - Beschluß vom 14.01.1997
5 AZB 22/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Nr. 1 S. 2, § 48 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § ArbGG 1979
DB 1997, 684
DRsp VI(646)151a
NJW 1997, 1724
NZA 1997, 399
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1132/95
LAG Köln, vom 10.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ta 64/96

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung

BAG, Beschluß vom 14.01.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 22/96

DRsp Nr. 1997/3478

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung

»1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch dann eröffnet, wenn der Kläger entweder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist. 2. Es handelt sich um eine auch bei der Rechtswegzuständigkeit zulässige Wahlfeststellung.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Nr. 1 S. 2, § 48 ; GVG § 17a;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben mit dem Antrag

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 1995 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht.

Der Kläger war für die Beklagte in den Bereichen Werbung, Marketing, Grafik und Grafikdesign tätig. Dem lag ein Vertrag vom 3. Februar 1993 zugrunde, in dem die Beklagte als "Auftraggeber" und der Kläger als "freier Mitarbeiter" bezeichnet wurde. In dem Vertrag heißt es:

"§ 3

Arbeitsgebiete

1. Der freie Mitarbeiter ist frei in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Terminen, Besprechungen, Kundenbesuchen, Besuch von Messen o.ä. für den Auftraggeber.

2. Vom Auftraggeber wird dem freien Mitarbeiter ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

§ 4