BAG - Beschluß vom 24.04.1996
5 AZB 25/95
Normen:
ArbGG §§ 48, 65, 73 Abs. 2 (n.F.); BGB § 611 ; GVG §§ 17 ff. (n.F.);
Fundstellen:
BAGE 83, 40
BB 1996, 1512
DB 1996, 1578
DRsp VI(646)149a-c
JuS 1997, 215
MDR 1996, 1042
NJW 1996, 2948
NZA 1996, 1005
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8576/94
LAG Düsseldorf, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 113/95

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

BAG, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 25/95

DRsp Nr. 1996/28425

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

»1. Kann die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlichrechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist (sog. sic-non-Fall), reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. 2. Daher ist die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit immer dann gegeben, wenn sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung des Rechtsverhältnisses wendet, das er selbst für ein Arbeitsverhältnis, der Beklagte dagegen für ein freies Dienstverhältnis hält, und der Kläger nur Unwirksamkeitsgründe geltend macht, die seine Arbeitnehmerstellung voraussetzen. 3. Ist der Kläger nicht Arbeitnehmer, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs kommt in diesem Fall nicht in Betracht.«

Normenkette:

ArbGG §§ 48, 65, 73 Abs. 2 (n.F.); BGB § 611 ; GVG §§ 17 ff. (n.F.);

Gründe:

A. Die Parteien streiten über den Fortbestand des Rechtsverhältnisses, das der Kläger für ein Arbeitsverhältnis hält, sowie über seine Weiterbeschäftigung.