SG Stuttgart, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 8405/07
Rechtsweg zu dem Sozialgerichten bei Streitigkeiten über die Ausschreibung von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen L 5 KR 316/08 B - Aktenzeichen L 5 KR 316/08
DRsp Nr. 2008/8821
Rechtsweg zu dem Sozialgerichten bei Streitigkeiten über die Ausschreibung von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen
1. Auch für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17aGVG gilt die Rechtswegsperre nach § 17 Abs. 1GVG. Daher entscheidet das zuerst angegangene Gericht zunächst über die Zulässigkeit des Rechtsweges.2. Für Streitigkeiten über die Ausschreibung durch die gesetzlichen Krankenkassen zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8SGB V ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]