LAG Köln - Beschluß vom 07.07.1998
11 Ta 322/97
Normen:
GVG § 17 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1110/97

Rechtsweg; Status; Handelsvertreter; Versicherungsvertreter; Weisungsbindung; Kerngehalt der Selbständigkeit

LAG Köln, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen 11 Ta 322/97

DRsp Nr. 2000/2064

Rechtsweg; Status; Handelsvertreter; Versicherungsvertreter; Weisungsbindung; Kerngehalt der Selbständigkeit

»1. Zum Status eines Versicherungsvertreters ("Bezirksleiters"), der aufgrund des mit ihm geschlossenen Bezirksleitervertrages" als "freier Mitarbeiter" tätig werden sollte. 2. Bei der Staatsprüfung wird die Vertragsbenennung durch die Vertragsgestaltung (= die im Vertrag vorgenommene Verteilung von Rechten und Pflichten) verdrängt, wenn diese arbeitsvertragstypisch ist. 3. Wird in einem Handelsvertretervertrag der Inhalt des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB übernommen ("Der Vertreter bestimmt im wesentlichen frei die Einteilung seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit"), so gibt diese Regelung für die rechtliche Zuordnung des Vertrages dennoch nicht den Ausschlag, wenn sie mit den übrigen Vertragsbestimmungen nicht vereinbar ist, insbesondere sich der Unternehmer an anderer Stelle ein nach Inhalt und Reichweite unbeschränktes Weisungsrecht einräumen läßt, so daß nicht feststellbar ist, daß der "Kerngehalt" der Selbständigkeit erhalten bleibt. 4. Ist einmal ein Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertrag zustande gekommen, endet dessen rechtliche Zuordnung nicht dadurch, daß der Arbeitgeber von seinen Rechten keinen oder nur spärlichen Gebrauch macht.«

Normenkette:

GVG § 17 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;