LAG Köln - Beschluß vom 03.07.1998
11 Ta 360/97
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; BBiG § 1 Abs. 5 ; AltPflG NRW; APO-Altenpflege NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3437/97

Rechtsweg; Status; Ausbildungsvertrag; Altenpfleger; Lehrgangsgebühren; zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; sonstige Berufsbildungseinrichtungen; schulische Berufsbildung

LAG Köln, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 11 Ta 360/97

DRsp Nr. 2000/2060

Rechtsweg; Status; Ausbildungsvertrag; Altenpfleger; Lehrgangsgebühren; zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; sonstige Berufsbildungseinrichtungen; schulische Berufsbildung

»Die Ausbildung von Altenpflegeaspiranten aufgrund eines Ausbildungsvertrages nach Maßgabe des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege NRW (AltPflG NRW) durch einen Ausbildungsträger, der die Ausbildung je zur Hälfte 1) durch schulischen Unterricht mittels eigener Dozenten und 2) betrieblich in Betrieben von Vertragspartnern (Einrichtungen der Altenhilfe) durchführt bzw. durchführen läßt, begründet ein Vertragsverhältnis, für dessen Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist - auch wenn der Auszubildende einen vom Arbeitsamt zu übernehmenden Kostenbeitrag (Lehrgangsgebühr) zu leisten hat.«

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ;