LAG München - Beschluss vom 26.02.1998
3 Ta 1/98
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
FA 1998, 254
FA 1998, 289
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 28
MDR 1998, 784
NZA-RR 1999, 438
Vorinstanzen:
ArbG München Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 6a Ca 10431/97,

Rechtsweg: sic-non-Fall - Zusammenhangsklage

LAG München, Beschluss vom 26.02.1998 - Aktenzeichen 3 Ta 1/98

DRsp Nr. 2002/14995

Rechtsweg: "sic-non-Fall" - Zusammenhangsklage

Ist nach der Rechtsprechung des BAG zum "sic-non-Fall" (BAG, Beschluss vom 24.04.1996 - 5 AZB 25/95 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung - DRsp-ROM Nr. 1996/28425 -) der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, gilt dies auch für sog. Zusammenhangsklagen (§ 2 Abs. 3 ArbGG).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage.

Der Kläger ist aufgrund eines Vertreter-Vertrages und eines Vertreter-Vertrags für Betriebsleiter jeweils vom 11./12.4.1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmer, seit dem 1.4.1995 zu einer, wie er behauptet, Jahresvergütung von etwa 98.000,- DM als Betriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihm mit Schreiben vom 16.6.1997 ordentlich zum 30.9.1997.

Der Kläger macht geltend, er sei bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Deren Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und damit gemäß § 1 KSchG unwirksam. Der Kläger hat mit seiner am 8.7.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16.6.1997 aufgelöst ist.