1. Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem privaten Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.2. Es handelt sich um ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art.3. Der Hilfebedürftige ist als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.