Die Beschwerden der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 3), 4) und 5) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2008 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 3), 4) und 5) tragen auch die Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 357.142,85 Euro festgesetzt.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) wird aufgehoben.
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