LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2015
L 5 KR 83/15 B ER
Normen:
GVG § 17 Abs. 5; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1491/14

Rechtsweg gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 83/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5268

Rechtsweg gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1. In Fällen, in denen sich Antragsteller gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wenden, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn streitgegenständlich sind insoweit nicht Regelungen des SGB V, sondern vielmehr die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen. 2. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 5; VwGO § 40 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9.2.2015 hat das Sozialgericht München einen Eilantrag des Antragstellers gegen einen Zwangsvollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 über 10,00 EUR mangels Anordnungsgrundes sowie mangels Dringlichkeit abgewiesen.

Dagegen hat der Antragsteller der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 9.2.2015 folgend am 24.2.2015 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt zur Weiterverfolgung seines Begehrens, die Zahlungsbeitreibung aufzuheben.

II.