LAG Thüringen vom 22.08.2011
6 Ta 73/11
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/11

Rechtsweg für Zahlungs- und Auskunftsansprüche eines als Praxisvertreter tätigen Facharztes

LAG Thüringen, vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 73/11

DRsp Nr. 2012/22203

Rechtsweg für Zahlungs- und Auskunftsansprüche eines als Praxisvertreter tätigen Facharztes

Zur Annahme des Arbeitnehmerstatus eines als Praxisvertreter tätigen Facharztes reicht nicht aus, dass dieser die Praxis in der gewohnten Weise in den Räumen und mit Instrumenten des vertretenen Praxisinhabers zu den von diesen gehabten Sprechstundenzeiten fortführt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 12. April 2011 - 4 Ca 56/11 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Meiningen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.209,53 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche.

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Beklagte wurde mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 15. Dezember 2008 zum Testamentsvollstrecker des im Dezember 2008 verstorbenen Dr. med. L. bestellt. Dieser betrieb eine Arztpraxis in W.. Gesetzliche Erben des verstorbenen Dr. L. sind seine drei Töchter.