LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.03.2010
10 Ta 10/10
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 407; HGB § 408 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; HGB § 408 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; HGB § 418; HGB § 423;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 248/09

Rechtsweg für Vergütungsklage eines LKW-Fahrers als Unterfrachtführer; Abgrenzung von Arbeitnehmer und Frachtführer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 10/10

DRsp Nr. 2010/6803

Rechtsweg für Vergütungsklage eines LKW-Fahrers als Unterfrachtführer; Abgrenzung von Arbeitnehmer und Frachtführer

1. Obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB), ist er selbständiger Gewerbetreibender und kein Arbeitnehmer; der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten Rahmenvertrag beruht und das Fahrzeug (wie in der Branche geläufig) die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. 2. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-) Frachtvertrag ab. 3. Auch der selbstständige Frachtführer ist an die ihm oder dem Absender von den Auftraggebern (Empfängern) gesetzten Auslieferungszeiten gebunden und hat diese einzuhalten, um auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben; allein diese ihn in seiner zeitlichen Handlungsfreiheit einschränkenden Bedingungen, die sich aus der Natur der Güterbeförderung ergeben, führen nicht zu einem weisungsabhängigen Arbeitsverhältnis.