LAG Hamm - Beschluss vom 07.06.2010
2 Ta 116/10
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 2; ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4; ZPO § 568 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2; GVG § 17 a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2331/08

Rechtsweg für Vergütungsklage aus dem Betrieb von Videotheken; Berufungserwiderung als sofortige Beschwerde bei fehlerhafter erstinstanzlicher Entscheidung über Rechtswegrüge der Beklagten

LAG Hamm, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 116/10

DRsp Nr. 2010/14240

Rechtsweg für Vergütungsklage aus dem Betrieb von Videotheken; Berufungserwiderung als sofortige Beschwerde bei fehlerhafter erstinstanzlicher Entscheidung über Rechtswegrüge der Beklagten

1. Ein Verfahrensfehler des Gerichts darf nicht zu Lasten der Parteien gehen; ergeht eine fehlerhafte Entscheidung, kann die Partei wahlweise das Rechtsmittel einlegen, welches gegen die Entscheidung statthaft ist, die eigentlich hätte ergehen müssen. 2. Hat die Beklagte erstinstanzlich die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt und hat das Arbeitsgericht statt einer Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG im Urteil selbst die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, weil der Kläger zumindest als arbeitnehmerähnliche Person zu behandeln ist, kann die Berufungserwiderung der Beklagten aufgrund ihrer zweitinstanzlichen Erklärungen als sofortige Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Urteil getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges behandelt werden, da gegen die (gebotene) Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.