LAG Köln - Beschluss vom 19.07.2010
6 Ta 189/10
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7004/09

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus Subunternehmervertrag

LAG Köln, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 189/10

DRsp Nr. 2010/17812

Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus Subunternehmervertrag

Für eine erweiternde Anwendung der Schutzvorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG (Fiktion der Arbeitnehmereigenschaft sog. arbeitnehmerähnlicher Personen) zugunsten vermeintlicher Arbeitgeber besteht kein Anlass.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2010 - 9 Ca 7004/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 8.261,00 - festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Höhe von 41.305,80 - aus einem beendeten Rechtsverhältnis, dem ein "Subunternehmervertrag" mit der Firma "K -T " vom 06.11.2006 (Kop. Bl. 128 ff. d.A.) zugrunde lag.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag mit dem Beklagten gehandelt habe, weil dieser als "Scheinselbständiger" tätig gewesen sei.

Der Beklagte hat die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt. Zwischen den Parteien habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis, jedenfalls kein Arbeitsverhältnis bestanden. Er, der Beklagte, sei weder Arbeitnehmer des Klägers noch arbeitnehmerähnliche Person gewesen.