LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2010
6 Ta 11/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EWiR § 5 ArbGG 1/2010, 513
ZIP 2010, 1619

Rechtsweg für Kündigungsschutzklage des Directors der Komplementär-Limited einer Kommanditgesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 11/09

DRsp Nr. 2010/10678

Rechtsweg für Kündigungsschutzklage des Directors der Komplementär-Limited einer Kommanditgesellschaft

1. Der Director der Komplementär-Limited einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf den Anstellungsvertrag mit der KG deutsches Recht Anwendung findet.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.11.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 452/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier von der Beklagten erklärter Kündigungen, Schadensersatz- und Tantiemenansprüche.

Die Parteien schlossen am 16./08.12.2008 den Dienstvertrag Aktenblatt 10 bis 20:

"Vorbemerkung

Herr H.-R. P. wird mit Wirkung zum 01.01.2009 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Dazu wird folgendes vereinbart:

§ 1 Vertretung

1. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

2. ...

§ 2 Geschäftsführung