LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2016
L 15 AY 42/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 3; GVG § 13; GVG § 17a; SGB XII § 75; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 AY 544/16 ER

Rechtsweg für Klagen eines Anbieters von Unterkünften gegen den Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen L 15 AY 42/16 B ER

DRsp Nr. 2016/17544

Rechtsweg für Klagen eines Anbieters von Unterkünften gegen den Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen

Zur Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten von Anbietern von Unterkünften gegen Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Zahlung aufgrund von "Kostenübernahmeerklärungen", die den Leistungsberechtigten ausgehändigt worden sind.

Für Streitigkeiten von Anbietern von Unterkünften gegen Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Zahlung aufgrund von "Kostenübernahmeerklärungen", die den Leistungsberechtigten ausgehändigt worden sind, ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AsylbLG § 3; GVG § 13; GVG § 17a; SGB XII § 75; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe:

I.