Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2012 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger ist für die Pflegekassen und den Beklagten als Leistungserbringer nach Maßgabe des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - zur ambulanten pflegerischen Versorgung vom 15. November 2006 sowie der Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 04. Oktober1996 zwischen dem Kläger und dem Beklagten, deren Weitergeltung (entsprechend §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII) vereinbart worden ist, tätig.
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