LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.05.2010
11 Ta 163/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7/09

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten durch niedergelassenen Arzt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 163/09

DRsp Nr. 2010/10586

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten durch niedergelassenen Arzt

1. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HBG). 2. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, die den Betroffenen seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig erscheinen lässt. 3. Die Partei, die ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person erstrebt, hat ihre gesamten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2009 - 7 Ca 7/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; § Abs. S. 2;