LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.05.2010
6 Ta 61/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1662/09

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis bei Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Erbeinsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 61/10

DRsp Nr. 2010/10589

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis bei Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Erbeinsetzung

1. Das Weisungsrecht ist ein typisches Merkmal für die Annahme der den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnenden Arbeitnehmereigenschaft; es stellt einen gewichtigen Gestaltungsfaktor hinsichtlich der Konkretisierung der Pflicht zur Arbeitsleistung hinsichtlich Art, Zeit, Ort dar. 2. Tätigkeiten, die zeitlich mit einer notariellen Erbeinsetzung in Verbindung stehen, haben nicht den Charakter einer Leistung, die arbeitsrechtlich erzwingbar oder sanktionierbar ist, wenn die Verrichtungen Ausdruck einer moralischen Verpflichtung und damit bloße Gegenleistung für die Aussicht des Erbes eines offensichtlich nicht unbeträchtlichen Vermögens sind, welches der Anspruchsteller bereits durch vorzeitige Nutzung (mietfreies Wohnen) in Anspruch nimmt, und eine Kompensation des teilweise vorzeitigen Entgegenkommens des Dienstberechtigten darstellen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2010 - 8 Ca 1662/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe: