1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.03.2010, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.300,00 netto eingereicht. Als Anlage hat er der Klageschrift u. a. ein Schreiben der Beklagten an die Firma Z vom 29.02.2008 beigefügt, in welchem die Beklagte angeboten hat, ab dem 01.03.2008 für Aufwendungen eine Monatspauschale von € 1.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Aufbau einer Niederlassung weitere € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Laut einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt vom 07.08.2006 ist der Kläger Betriebsinhaber der Firma Z.
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