LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.05.2010
7 Ta 97/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3016/09

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 97/10

DRsp Nr. 2010/10590

Rechtsweg für freies Dienstverhältnis

Ist dem Kläger auf mehrmaliges Verlangen nach einem Arbeitsvertrag von der Beklagten lediglich "ein Vertrag plus Mehrwertsteuer" angeboten worden und sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rechtsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis vollzogen werden sollte oder vollzogen wurde, ist eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht gegeben.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.03.2010, Az.: 8 Ca 3016/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.12.2009 eine Klage beim Arbeitsgericht gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn sowie die Auslagen in Höhe von insgesamt € 2.300,00 netto eingereicht. Als Anlage hat er der Klageschrift u. a. ein Schreiben der Beklagten an die Firma Z vom 29.02.2008 beigefügt, in welchem die Beklagte angeboten hat, ab dem 01.03.2008 für Aufwendungen eine Monatspauschale von € 1.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Aufbau einer Niederlassung weitere € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Laut einer Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt vom 07.08.2006 ist der Kläger Betriebsinhaber der Firma Z.