LSG Sachsen - Beschluss vom 01.10.2014
L 3 AL 19/13 B
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 849/12

Rechtsweg für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot der Agentur für Arbeit gegenüber einem Leistungsempfänger

LSG Sachsen, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen L 3 AL 19/13 B

DRsp Nr. 2014/16748

Rechtsweg für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot der Agentur für Arbeit gegenüber einem Leistungsempfänger

Ein Rechtsstreit über ein Hausverbot, welches von der Agentur für Arbeit zur Vermeidung von Störungen im Dienstbetrieb und zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern ausgesprochen wurde und gegenüber einem SGB II -Bezieher ergeht, der die Räumlichkeiten der Behörde allein deshalb aufgesucht hat, um sich über die Handlungsweisen des Jobcenters ihm gegenüber zu beschweren, fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vorbehalten.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verweisung seines Klageverfahrens wegen eines ihm erteilten Hausverbotes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.