I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vorbehalten.
III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verweisung seines Klageverfahrens wegen eines ihm erteilten Hausverbotes an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
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