LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.08.2011
3 Ta 96/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 19/11

Rechtsweg für Eilantrag auf Anmeldung zu Weiterbildungsmaßnahmen und Vergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Klägers zur Einbindung in fremde Arbeitsorganisation und wirtschaftlichen Abhängigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 96/11

DRsp Nr. 2011/16605

Rechtsweg für Eilantrag auf Anmeldung zu Weiterbildungsmaßnahmen und Vergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Klägers zur Einbindung in fremde Arbeitsorganisation und wirtschaftlichen Abhängigkeit

1. Soll der Verfügungskläger nach dem vorgelegten Agenturvertrag selbständig tätig werden und weder persönlich durch Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinen Vertragspartnerinnen abhängen, kommt eine Einstufung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person nicht in Betracht. 2. Entscheidend für die Arbeitnehmereigenschaft ist nicht die Vertragsgestaltung selbst (die allenfalls Indiz sein kann) sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien; hierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet, substantiiert darzutun, woraus sich abweichend von der Vertragsgestaltung seine Arbeitnehmereigenschaft ergibt. 3. Der bloße Verweis auf "Agentur"- oder "Dienstanweisungen" reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, wann dem Kläger jeweils durch wen welche Anweisungen mit welchem genauen Inhalt erteilt worden sind; auch die Anrede als "Mitarbeiter" und die Erinnerung an eine "bindende Dienstanweisung" lassen keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation zu.