Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.12.2011, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Er behauptet, sich auf eine Stellenausschreibung beworben zu haben, die im Kopf den Namensbestandteil der Firmenbezeichnung der Beklagten trägt und auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Suchen erfahrene, flexible und modebewusste Aushilfen (weiblich/ab 18)"
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