LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2012
9 Ta 17/12
Normen:
AGG § 15 Abs. 1, 2; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c; ArbGG § 148 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 272
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1510/11

Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen diskriminierender Stellenausschreibung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 17/12

DRsp Nr. 2012/2458

Rechtsweg für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen diskriminierender Stellenausschreibung

Wird Schadensersatz wegen einer diskriminierenden Stellenausschreibung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1Nr. 3 c ArbGG eröffnet. Es liegt ein sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG vor.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.12.2011, Az. 3 Ca 1510/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1, 2; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c; ArbGG § 148 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Er behauptet, sich auf eine Stellenausschreibung beworben zu haben, die im Kopf den Namensbestandteil der Firmenbezeichnung der Beklagten trägt und auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Suchen erfahrene, flexible und modebewusste Aushilfen (weiblich/ab 18)"