LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2009
2 Ta 475/09
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 1582/09 - 24.7.2009,

Rechtsweg für Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 475/09

DRsp Nr. 2010/8103

Rechtsweg für Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung

Ein Streit zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung fällt auch dann nicht in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, wenn es um eine Deckungszusage für die aus der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit entstehenden Kosten geht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 24.07.2009 - 4 Ca 1582/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.353,15 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 34;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der bei der Beklagten über seine Ehefrau rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die Erteilung einer Deckungszusage für einen laufenden Kündigungsschutzprozess.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, weil kein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem laufenden Kündigungsschutzprozess bestehe. Im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses sei streitig, ob sie nach allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verpflichtet sei, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit freizustellen.