Das Arbeitsgericht München ist zuständig.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung und auf Abgeltung von Urlaub in Anspruch.
Der Kläger war für die Beklagte vom 1. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf der Grundlage eines "Dienstvertrags" tätig. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:
"§ 1
Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz
1. Herr P ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.
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