LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.01.2017
L 9 AY 226/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 2; AsylbLG § 3 Abs. 2 S. 4; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; SGG § 86b; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AY 80/16 ER

Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den einstweiligen Rechtsschutz eines abgelehnten Asylbewerbers gegen die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2017 - Aktenzeichen L 9 AY 226/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2249

Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbarkeit für den einstweiligen Rechtsschutz eines abgelehnten Asylbewerbers gegen die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung

Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte, sondern der Verwaltungsgerichte, wenn ein sog. Analogberechtigter nach § 2 Abs. 2 AsylbLG einen Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften stützt.

1. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG bestimmt die zuständige Behörde bei der Unterbringung von Analogberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände. 2. Aus dieser Vorschrift mag ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des unterzubringenden Leistungsberechtigten gegen die Behörde über die zweckentsprechende Leistungsform (Geld- oder Sachleistung) und - bei Entscheidung für die Sachleistung - auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die insoweit konkret bereitzustellende Unterkunft folgen. 3. Leistungen für Unterkunft und Heizung an Analogberechtigte außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften sind aber regelhaft als Geldleistungen zu erbringen.

Tenor