Das Ablehnungsgesuch der Erinnerungsführer gegen den Richter am Landessozialgericht R sowie gegen alle weiteren Gerichtspersonen, die mit dem Antrag der Erinnerungsführer auf Erlass und hilfsweise auf Stundung der ihnen auferlegten Verschuldenskosten befasst waren, wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Bescheid der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 225,- EUR festgesetzt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|