LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2011
L 5 AS 2430/10
Normen:
GVG § 17a; GVGEG § 30a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 27302/08

Rechtsweg bei Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 2430/10

DRsp Nr. 2011/6491

Rechtsweg bei Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten

Bei Streitigkeiten über den Erlass oder die Stundung von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten ist der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011, OVG 1 S 1.11).

Bei Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten ist Klage beim sachlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Ablehnungsgesuch der Erinnerungsführer gegen den Richter am Landessozialgericht R sowie gegen alle weiteren Gerichtspersonen, die mit dem Antrag der Erinnerungsführer auf Erlass und hilfsweise auf Stundung der ihnen auferlegten Verschuldenskosten befasst waren, wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Bescheid der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 225,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; GVGEG § 30a;

Gründe: