LAG Köln - Beschluss vom 08.06.2022
9 Ta 37/22
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2239/21

Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem UnternehmenUnzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei fehlender ArbeitnehmereigenschaftKeine Arbeitnehmereigenschaft bei gesetzlichem Vertreter des Unternehmens

LAG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 9 Ta 37/22

DRsp Nr. 2022/8879

Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem Unternehmen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft Keine Arbeitnehmereigenschaft bei gesetzlichem Vertreter des Unternehmens

Zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klage der Geschäftsführerin einer Limited nach chinesischem Recht (hier verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2022 - 10 Ca 2239/21 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Hauptsacheverfahren über die Beendigung eines von der Klägerin als Arbeitsverhältnis angesehenen Anstellungsverhältnisses sowie über Vergütungs- und sonstige Zahlungsansprüche

Die Beklagten sind auf dem Gebiet der internationalen Bildung und Qualifizierung tätig. Die Beklagte zu 1 ist ein gemeinnütziges Unternehmen, das mit Hilfe der gewinnorientierten Beklagten zu 2 entsprechende Programme anbietet. Die Beklagte zu 2 war Gesellschafterin der 2007 zum Zwecke der Akquise, Organisation und Durchführung des Aus- und Weiterbildungsangebots gegründeten und später in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Beklagten zu 3 mit Sitz in Peking/VR China.