BAG - Beschluß vom 25.06.1997
5 AZB 41/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 3; GVG §§ 13, 17, 17a ;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979
BB 1997, 2008
DRsp VI(646)155c
DStR 1997, 2039
NJW 1998, 260
NZA 1997, 1363
ZIP 1997, 1930
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1043/96
LAG Köln, vom 06.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 227/96

Rechtsweg - Unterbleiben der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

BAG, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 41/96

DRsp Nr. 1997/7196

Rechtsweg - Unterbleiben der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer

»Ein Dienstnehmer, der zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll, wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer, daß die Bestellung zum Geschäftsführer unterbleibt.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 3; GVG §§ 13, 17, 17a ;

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

I. Der Kläger schloß mit der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren damaligem Alleingeschäftsführer und Gesellschafter (Beklagten zu 2) einen schriftlichen Vertrag vom 18. Juni 1992, wonach er ab 1. Januar 1993 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) tätig werden sollte. Der Vertrag lautet auszugsweise:

"...

Präambel

Herr G S hat die GmbH im Laufe vieler Jahre auf dem Sektor des Finanzmanagements und der Vermögens- und Beteiligungsberatung zu überdurchschnittlichen Erfolgen geführt. Er will nunmehr seine persönliche Aktivität für die GmbH schrittweise im Laufe der nächsten Jahre reduzieren, aber gleichzeitig sicherstellen, daß die GmbH weiterhin mindestens auf dem gegenwärtigen Niveau fortbestehen kann.