I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Vergütung für vertraglich vereinbarte, aber nicht abgehaltene Lehrveranstaltungen.
Der Kläger ist promovierter Dipl.-Volkswirt und als Wirtschaftsberater/Dozent tätig. Er unterrichtete an unterschiedlichen privaten Institutionen in den Fächern Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre sowie Mathematik. Die Beklagte, die bundesweit im Jahre 1993 an zehn unterschiedlichen Standorten ca. 170 freiberufliche Dozenten beschäftigte, befaßt sich mit der beruflichen Fort- und Weiterbildung arbeitsloser Akademiker und anderer arbeitslos gewordener Personen.
Die Parteien schlossen einen - undatierten - "Rahmenvertrag", der auszugsweise wie folgt lautet:
"Der Rahmenvertrag enthält Regeln der Zusammenarbeit beider Vertragspartner, begründet für sich allein aber keine Leistungspflichten zwischen den Partnern; hierfür ist der Abschluß von Einzelvereinbarungen erforderlich. Ein Anspruch auf Abschluß von Einzelvereinbarungen besteht jedoch für keine Partei.
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