BAG - Beschluß vom 11.04.1997
5 AZB 33/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 2, § 48 ; GVG § 17a; TVG § 12a;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG 1979
BB 1997, 1488
DB 1997, 1676
DRsp VI(646)158b
NJW 1997, 2404
NZA 1998, 499
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10604/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 11. Juli 1996 - 12 Ta 240/96 ,

Rechtsweg - Dozenten als arbeitnehmerähnliche Person

BAG, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 5 AZB 33/96

DRsp Nr. 1997/4730

Rechtsweg - Dozenten als arbeitnehmerähnliche Person

»Wer als Dozent für ein gewerbliches Weiterbildungsinstitut tätig ist, kann arbeitnehmerähnliche Person sein (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 2, § 48 ; GVG § 17a; TVG § 12a;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Vergütung für vertraglich vereinbarte, aber nicht abgehaltene Lehrveranstaltungen.

Der Kläger ist promovierter Dipl.-Volkswirt und als Wirtschaftsberater/Dozent tätig. Er unterrichtete an unterschiedlichen privaten Institutionen in den Fächern Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre sowie Mathematik. Die Beklagte, die bundesweit im Jahre 1993 an zehn unterschiedlichen Standorten ca. 170 freiberufliche Dozenten beschäftigte, befaßt sich mit der beruflichen Fort- und Weiterbildung arbeitsloser Akademiker und anderer arbeitslos gewordener Personen.

Die Parteien schlossen einen - undatierten - "Rahmenvertrag", der auszugsweise wie folgt lautet:

"Der Rahmenvertrag enthält Regeln der Zusammenarbeit beider Vertragspartner, begründet für sich allein aber keine Leistungspflichten zwischen den Partnern; hierfür ist der Abschluß von Einzelvereinbarungen erforderlich. Ein Anspruch auf Abschluß von Einzelvereinbarungen besteht jedoch für keine Partei.