LAG Köln - Urteil vom 11.01.2010
5 Sa 1085/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 41 Abs. 1; EGBGB Art. 41 Abs. 2 Nr. 1; EuGVVO Art. 19;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6380/08

Rechtswahl bei deliktischen Mobbingansprüchen gegen italienische Arbeitgeberin; unbegründete Mobbingklage bei unzureichenden Darlegungen einer Verletzungshandlung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1085/09

DRsp Nr. 2010/7567

Rechtswahl bei deliktischen Mobbingansprüchen gegen italienische Arbeitgeberin; unbegründete Mobbingklage bei unzureichenden Darlegungen einer Verletzungshandlung

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Rechtswahl für vertragliche Ansprüche getroffen, kann diese nach Art. 40, 41 EGBGB auch damit zusammenhängende deliktische Ansprüche ergreifen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 - 7 Ca 6380/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 3; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 41 Abs. 1; EGBGB Art. 41 Abs. 2 Nr. 1; EuGVVO Art. 19;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Mobbings. Die Beklagte, die ihren Sitz in Italien hat, ist im internationalen Transport- und Speditionsverkehr tätig. Sie hat rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften in Europa, u. a. in K .