LAG Hamm - Beschluss vom 01.08.2008
13 TaBV 72/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 72/08

Rechtsverfolgungskosten; Kosten; Erstattung; Rechtsanwalt

LAG Hamm, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 72/08

DRsp Nr. 2008/19856

Rechtsverfolgungskosten; Kosten; Erstattung; Rechtsanwalt

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Im Beschlussverfahren 2 BV 2/07 (ArbG Gelsenkirchen) hat die antragstellende N1 T1 & C1 GmbH (im folgendem kurz: N1) aus abgetretenem Recht gegenüber der Arbeitgeberin Kosten in Höhe von insgesamt 8790,00 EUR zuzüglich Zinsen für die Teilnahme dreier Betriebsratsmitglieder an einem von der N1 veranstalteten Schulungsseminar geltend gemacht. Sie lies sich dabei von den Rechtsanwälten N2, P1-W1 & Partner vertreten, wobei die beiden namentlich genannten Rechtsanwälte zugleich auch die Geschäftsführer der N1 sind.

Die Beteiligten schlossen in dem genannten Verfahren einen Vergleich folgenden Inhalts:

Die Beteiligte zu 2) zahlt an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 5250,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Damit ist das vorliegende Beschlussverfahren erledigt.

Nunmehr verlangt die N3 von der Arbeitgeberin die Erstattung der ihr im vorangegangen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.893,89 EUR gemäß Rechnung vom 30.10.2007 (Bl. 4 d. A.).