LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2016
2 TaBV 1/16
Normen:
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/15

Rechtstellung der Hauptbetriebsvertretung einer Beschäftigungsstelle der US-Stationierungsstreitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/16

DRsp Nr. 2018/1511

Rechtstellung der Hauptbetriebsvertretung einer Beschäftigungsstelle der US-Stationierungsstreitkräfte

1. Gem. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung. Damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das BPersVG Anwendung. 2. Die Einführung einer Kleiderordnung in einer Dienststelle der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte fällt unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. 3. Die Verweigerung der Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung zur Einführung der Kleiderordnung ist nicht unbeachtlich, wenn Anlass für die Einführung die nicht als angemessen empfundene Bekleidung von lediglich ein oder zwei Arbeitnehmern war.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2015 - 2 BV 14/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorgenannten Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin verletzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;

Gründe