LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.06.2015
L 10 U 1960/15 B
Normen:
SGB VI § 108; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 791
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 2362/14

Rechtsstreit über die Anerkennung einer Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendige Beiladung des Unternehmers bei Aussetzung eines zeitgleichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 10 U 1960/15 B

DRsp Nr. 2015/11866

Rechtsstreit über die Anerkennung einer Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendige Beiladung des Unternehmers bei Aussetzung eines zeitgleichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Der Unternehmer ist Rechtsstreit des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger wegen der Anerkennung eines Versicherungsfalles notwendig beizuladen, wenn ein anderes Gericht sein Verfahren nach § 108 SGG ausgesetzt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 31.03.2015 aufgehoben.

Die Antragstellerin wird zum Klageverfahren S 13 U 2362/14 notwendig beigeladen.

Normenkette:

SGB VI § 108; SGG § 75 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ihre Beiladung zu einem Verfahren auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bzw. als Wie-BK.