LAG Hamm - Urteil vom 29.08.1996
4 Sa 208/96
Normen:
ZPO §§ 239, 240, 241, 246 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 68
KTS 1997, 318

Rechtsstreit im Konkurs: Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme

LAG Hamm, Urteil vom 29.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 208/96

DRsp Nr. 2001/5838

Rechtsstreit im Konkurs: Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme

1. Ein vom Konkursverwalter geführter Rechtsstreit wird im Falle der Konkursbeendigung grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme durch die bisherige Gemeinschuldnerin oder den Prozessgegner unterbrochen. War allerdings der Konkursverwalter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so tritt anstelle der Unterbrechung die Möglichkeit, nach § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, denn die durch den Konkursverwalter, der sich nicht selbst vertreten hat, erteilte Prozessvollmacht bleibt bestehen.