Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, der Änderung der Gemeinschaftsordnung Anlage 4 der Teilungserklärung vom 16.12.2004 Urkundenrollen-Nr. ... für das Jahr 2004 des Notars N1 mit Amtssitz in Stadt1 (Anlage K 2) wie folgt zuzustimmen:
Es wird ein Sondernutzungsrecht an der in Anlage K 21a (B. 757 d. A.) rot umrandeten Fläche begründet und der Wohnung Nr. 4 - mit der Maßgabe der Pflicht bezüglich dieser Sondernutzungsfläche zur Kosten- und Lastentragung, insbesondere der ordnungsgemäßen Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung auf eigene Rechnung durch den jeweils Sondernutzungsberechtigten - zugeordnet.
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