ArbG Bremen, vom 09.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3051/97
Rechtsstellung eines im Rahmen eines Konkursantragsverfahrens gemäß den §§ 75, 106 KO eingesetzten Sequesters
LAG Bremen, Urteil vom 07.07.1997 - Aktenzeichen 1 Ta 37/97 - Aktenzeichen 1 Ta 40/97
DRsp Nr. 2002/16876
Rechtsstellung eines im Rahmen eines Konkursantragsverfahrens gemäß den §§ 75, 106KO eingesetzten Sequesters
»1. Ein im Rahmen eines Konkursantragsverfahrens gemäß den §§ 75, 106KO eingesetzter Sequester ist weder Partei kraft Amtes, zur Prozessführung Befugter noch Prozessbevollmächtigter des Gemeinschuldners, wenn es sich nicht um unaufschiebbare Notmaßnahmen zur Sicherung der Masse oder einstweilige Verfügungsverfahren handelt.2. Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses allein durch einen als Sequester bestellten Rechtsanwalt führt nicht dazu, daß er als bestellter Prozessbevollmächtigter des Gemeinschuldners angesehen werden kann.«