SG Köln, vom 23.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 160/98
Rechtsstellung eines Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 04.06.2002 - Aktenzeichen B 12 KR 36/01 B
DRsp Nr. 2002/13131
Rechtsstellung eines Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Wenn jemand nicht beigeladen worden ist, aber beizuladen gewesen wäre, so ist er nicht Verfahrensbeteiligter und kann daher auch keine Rechtsmittel einlegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]