LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2017
11 Sa 1023/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 622
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1184/16

Rechtsstellung einer Bewerberin bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Auswahlkommission

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1023/16

DRsp Nr. 2017/14113

Rechtsstellung einer Bewerberin bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung der Auswahlkommission

1. Nach § 9 Abs. 2 LGG NRW sollen Auswahlkommissionen zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.2. Bei dieser Vorschrift über die Besetzung der Auswahlkommission handelt es sich um eine zwingende Regelung.3. Wird eine Bewerberin für ein öffentliches Amt nach einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 LGG NRW abgelehnt, so kann sie gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass über ihre Bewerbung unter Vermeidung des Verfahrensfehlers neu entschieden wird (Bewerbunsgsverfahrensanspruch).

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund 03.08.2016 - 1 Ca 1184/16 - wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Das beklagte Land wird verurteilt, über die Bewerbung der Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle der "Arbeitsbereichsleitung 3 bei dem Landesprüfungsamt für Beamte an Schulen (LPA)" erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/10, das beklagte Land 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LGG NRW § 9 Abs. 2;

Tatbestand