LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2015
21 TaBV 336/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 3664/13

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 21 TaBV 336/15

DRsp Nr. 2017/3192

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich einseitiger Maßnahmen des Arbeitgebers

§ 75 Abs. 1 BetrVG begründet keinen allgemeinen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei einseitigen Maßnahmen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegenüber den im Betrieb tätigen Personen.

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. September 2014 - 12 BV 3664/13 - abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in Berlin ein Kranken- und Altenpflegeheim mit mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für das Kranken- und Altenpflegeheim gebildete, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat.