LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.08.2009
L 3 B 300/06 AS-ER
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2011/06

Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Gegenseite selbst

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen L 3 B 300/06 AS-ER

DRsp Nr. 2009/21163

Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Gegenseite selbst

Für einen Antrag auf Entscheidung zur Kostentragungspflicht außergerichtlicher notwendiger Kosten durch einen Beteiligten selbst fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst trägt, wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin begehrt den Erlass einer Kostenerstattungsentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. August 2006 abgelehnt und zugleich außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schreiben 16. März 2008 zurückgenommen.