Der Antrag zu entscheiden, dass die Antragstellerin ihre außergerichtlichen notwendigen Kosten selbst trägt, wird verworfen.
I. Die Antragsgegnerin begehrt den Erlass einer Kostenerstattungsentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 31. August 2006 abgelehnt und zugleich außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schreiben 16. März 2008 zurückgenommen.
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