LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.01.2012
6 TaBV 33/11
Normen:
ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 48/11

Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Institutionalisierung einer Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit für Angestellte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 33/11

DRsp Nr. 2012/4153

Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Institutionalisierung einer Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit für Angestellte

Die Einleitung eines Verfahrens nach § 98 ArbGG ist nur bei einem Rechtsschutzinteresse zulässig. Dies setzt Feststellungen hinsichtlich eines vergeblichen Bemühens um Verhandlungen bezüglich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Angestellten voraus.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.8.2011 - 11 BV 48/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98;

Gründe:

Der Betriebsrat wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzlich versagte Institutionalisierung einer Einigungsstelle zur Regelung der Arbeitszeit.

Zum Sachstand und erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf die umfassende Darstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. August 2011 - 11 BV 48/11 - (Seite 2 - 6 des Beschlusses = Bl. 100 - 104 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend Bezug genommen.