BSG - Beschluss vom 17.01.2011
B 11 AL 100/10 B
Normen:
DEÜV § 39 Abs. 2; SGB VI § 193; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 27/08
SG Hannover, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 49/07

Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit im sozialgerichtlichen bei weiterem Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger

BSG, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen B 11 AL 100/10 B

DRsp Nr. 2011/3582

Rechtsschutzinteresse an einer Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit im sozialgerichtlichen bei weiterem Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit kann jedenfalls dann nicht bejaht werden kann, wenn bereits ein weiteres Gerichtsverfahren gegen den Rentenversicherungsträger mit dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Anerkennung von Zeiten als Anrechnungszeit betrieben wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

DEÜV § 39 Abs. 2; SGB VI § 193; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 5;

Gründe:

I

Im Streit ist, ob der Kläger gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Anspruch auf Meldung der Zeit vom 1.9.2002 bis 12.2.2006 als Zeit der Arbeitslosigkeit an die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund hat.