LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2011
L 10 R 4485/10
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2391/98

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach angenommenem Kostenanerkenntnis

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen L 10 R 4485/10

DRsp Nr. 2011/12461

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach angenommenem Kostenanerkenntnis

Hat die Beklagte ein Anerkenntnis über eine teilweise Kostenerstattung abgegeben und der Kläger dieses, seinen Vorstellungen entsprechende Anerkenntnis angenommen sowie den Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2010 aufgehoben. Das Sozialgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich beim Sozialgericht Speyer anhängige Klageverfahren S 16 R 798/10 nicht zuständig; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.