Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2010 aufgehoben. Das Sozialgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich beim Sozialgericht Speyer anhängige Klageverfahren S 16 R 798/10 nicht zuständig; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
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