LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.2016
L 4 R 1086/16 ER-B
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 304/16

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen BetriebsprüfungsbescheidKeine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen andererseits

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen L 4 R 1086/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/16325

Rechtsschutzbedürfnis im sozialgerichtlichen Verfahren für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Keine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen andererseits

Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn man mit dem BSG Betriebsprüfungsbescheiden nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zubilligt.

Im Betriebsprüfungsbescheid darf keine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen erfolgen. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind nur zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 6.445,46 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.