LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2015
L 9 SO 427/14 B
Normen:
SGB I § 43; SGB IX § 14; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 82/14

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Rehabilitationsleistungen; Keine Verurteilung des beigeladenen Rehabilitationsträgers im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX bei nicht rechtskräftig abgeschlossenem Leistungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 427/14 B

DRsp Nr. 2015/2851

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von Rehabilitationsleistungen; Keine Verurteilung des beigeladenen Rehabilitationsträgers im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX bei nicht rechtskräftig abgeschlossenem Leistungsverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.09.2014 abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 43; SGB IX § 14; SGG § 75 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Münster hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 31.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2014 gerichtete Klage, mit der der Kläger die Übernahme der Kosten für seine stationäre Unterbringung in der Wohneinrichtung "W" in B ab dem 03.06.2013 aus dem Mitteln der Sozialhilfe begehrt, zu Unrecht abgelehnt.