Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.09.2014 abgeändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A aus C beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (
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